Satzung

 Satzung des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier

 Übersicht

 

§ 1 Name

§ 2 Sitz

§ 3 Zweck

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Organe

§ 6 Stadtjugendfeuerwehrtag

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

§ 8 Gesamtvorstand

§ 9 Stadtjugendfeuerwehrausschuss

§ 10 Stadtjugendfeuerwehrwart/innen

§ 11 Verwaltung

§ 12 Auflösung

§ 13 Zusammenarbeit mit der Erwachsenenorganisation

§ 14 Schlussbestimmung

 

 

§ 1 Name

Die Jugendfeuerwehren der kreisfreien Stadt Trier haben sich zum Stadtjugendfeuerwehrverband Trier zusammengeschlossen.

 

§ 2 Sitz

Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier hat seinen Sitz in 54290 Trier, St.–Barbara­ Ufer 40.

 

§ 3 Zweck

Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier ist die selbständige Gemeinschaft der Jugend, innerhalb des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. und ist Mitglied im Landesjugendfeuerwehrverband von Rheinland­Pfalz. 

 

Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier 

- bekennt sich zu den Idealen der Feuerwehr und will bei ihrer Verwirklichung mitwirken.

- unterstützt die technische Bildung junger Menschen, in Theorie und Praxis.

- fördert das Gruppenleben, die Mitverantwortung und das solidarischen Eintreten für Andere und Schwächere.

- fördert die demokratische Bewusstseinbildung und Beteiligung junger Menschen an demokratischen Prozessen.

- gibt Hilfestellung bei der Persönlichkeitsbildung der Mitglieder

- fördert die Gleichberechtigung in allen Bereichen der Jugendarbeit

- setzt sich mit aktuellen, jugendrelevanten Problemfeldern auseinander, beispielsweise Umweltschutz, Gewalt und Suchtprävention

- unterstützt Ideen, Anregungen und neue Herausforderungen zur Freizeitgestaltung der jungen Menschen

 

Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier unterstützt die in ihr vereinigten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch:

- Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit.

- Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien .

- Schulung und Ausbildung der Jugendfeuerwehrwarte und Jugendgruppenleiter.

- Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren

- Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendorganisationen.

- Vertretung der Interessen aller Jugendfeuerwehren der Stadt Trier, gegenüber Dritten.

 

Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigung sind im Stadtjugendfeuerwehrverband Trier ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier können werden:

1. die Jugendfeuerwehren der Stadt Trier

2. Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes

3. Fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen).

 

Zu 3.) Fördernde Mitglieder haben in den verschiedenen Organen des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier kein Stimmrecht.

 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Mitgliedschaft wird nach der Beschlussfassung wirksam.

 

Die Mitgliedschaft endet:

1. durchAustritt

2. durchAusschluss

3. Auflösung des Verbandes

 

Zu 1.: Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austritterklärung.

 

Zu 2.: Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann erfolgen, wenn sie/er den Zweck des Verbandes zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Von der Absicht das Mitglied auszuschließen, muss dieses benachrichtigt und vor dem Ausschluss gehört werden. Erfolgt der Ausschluss ist in dem Bescheid der Hinweis aufzunehmen, dass hiergegen Widerspruch innerhalb 2 Wochen möglich ist. Über den Widerspruch entscheidet erneut der Gesamtvorstand. Der Beschluss ist jeweils mit einfacher Mehrheit zu fassen.

 

Aus der Beendigung der Mitgliedschaft resultiert keinerlei finanzieller Anspruch an den Stadtjugendfeuerwehrverband Trier.

 

§ 5 Organe

Organe des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier sind:

1. Stadtjugendfeuerwehrtag

2. GeschäftsführendeVorstand

3. Gesamtvorstand

4. Stadtjugendfeuerwehrausschuss

5. Stadtjugendfeuerwehrwart/in

 

§ 6 Stadtjugendfeuerwehrtag

Der Stadtjugendfeuerwehrtag ist das Bechlussorgan des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier. Er tritt einmal im Jahr unter Vorsitz des Stadtjugendfeuerwehrwartes/­ in zusammen.

 

Der Stadtjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:

1. den Jugendfeuerwehrwart/innen in den einzelnen Mitgliedsjugendfeuerwehren, und sein Vertreter/in.

2. dem Geschäftsführenden Vorstand

3. dem Gesamtvorstand

4. den Mitgliedern der einzelnen Jugendfeuerwehren, welche am 01.01. des Jahres gemeldet wurden.

 

Der Stadtjugendfeuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind und die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss die Versammlung innerhalb 8 Wochen erneut einberufen werden.

Die Einladung muss schriftlich erfolgen, die Frist beträgt 2 Wochen. Mit der Einladung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied des Stadtjugendfeuerwehrtages hat eine Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Befasst sich der Stadtjugendfeuerwehrtag mit Änderungen der Satzung, oder mit der Auflösung des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier so ist eine

2/3–Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den Stadtjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer/in und vom Stadtjugendfeuerwehrwart/ in zu unterzeichnen ist.

 

Der Stadtjugendfeuerwehrtag nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Vorschlag und Wahl der Mädchenvertreterin, auf die Dauer von 2 Jahren.

- Vorschlag und Wahl des Jungenvertreters, auf die Dauer von 2 Jahren.

- Vorschlag und Wahl von 2 Kassenprüfern, auf die Dauer von 2 Jahren.

- Vorschlag und Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes, auf die Dauer von 4 Jahren.

- Prüfung und Genehmigung der Jahresberichte, des

- Rechnungsabschlusses und des Hauhaltsplans.

- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes des

- Stadtjugendfeuerwehrverband Trier.

- Festsetzung von eventuellen Mitgliedsbeiträgen.

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier

- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

- Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier.

 

Zur Mädchenvertreterin oder zum Jungenvertreter darf nur gewählt werden, wer im Wahljahr sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. Stadtjugendfeuerwehrwart/in

2. Stellvertretender/inStadtjugendfeuerwehrwart/in

3. Kassierer/in

4. Schriftführer/in

 

Der geschäftsführende Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt.

 

Die Abwahl des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit kann nur mit 2/3 –Mehrheit am Stadtjugendfeuerwehrtag erfolgen.

 

Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind:

- Absprache von Terminen und Planung von Veranstaltungen.

- Entscheidung und Abwicklung von Geschäften bis zu einem Betrag von 250 €.

- Abwicklung von Geschäften über 250 € nach Zustimmung des Gesamtvorstandes.

- Beschlussfassung über die Bildung und Zielsetzung von Fachbereichen.

- Vorschlagen und Benennung von Bereichsleitern.

 

Über Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und dem Gesamtvorstand vorzulegen.

Vertretungsvollmacht gegenüber Dritten besteht nur nach Abstimmung zweier Mitglieder des Organs.

 

§ 8 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand

2. dem Jugendfeuerwehrwart/in in der einzelnen Jugendfeuerwehren im Stadtgebiet.

3. den Fachbereitsleitern

4. der Mädchenvertreterin

5. dem Jungenvertreter

 

zu 2. falls diese verhindert sind, ein Stellvertreter/in

zu 3. Fachbereitsleiter können sein: Wettkampfwart, Pressewart, Sportwart usw.

 

Der Gesamtvorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, quartalsmäßig einberufen.

Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stadtjugendfeuerwehrwart/in

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Über Sitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

 

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:

- Aufnahme neuer Mitglieder

- Ausschluss von Mitgliedern

- Durchführung der Beschlüsse des Stadtjugendfeuerwehrtages

- Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen des Stadtjugendfeuerwehrverbandes Trier

- Aufgreifen und Beraten von Fragen und Problemen der Jugendfeuerwehren in der Stadt Trier und der Jugendarbeit allgemein

- Entscheidungen über Geschäftsausgaben ab 250 €.

- Benennung von Fachbereichen und Wahl des Fachbereitsleiters.

- Zusammenarbeit mit dem Landesjugendfeuerwehrwart/­in, den benachbarten Kreisjugendfeuerwehrverbänden und den benachbarten Kreisjugendfeuerwehrwarten/innen.

 

§ 9 Stadtjugendfeuerwehrausschuss

Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:

- dem Mädchenvertreter

- demJungenvertreter

- den Jugendgruppensprechern der einzelnen Jugendfeuerwehren

- ein Mitglied des Gesamtvorstandes

 

Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss wird vom Jungenvertreter und der Mädchenvertreterin nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.

 

Die Aufgaben des Stadtjugendfeuerwehrausschusses sind

- Fragen und Probleme der Jugendlichen in den einzelnen Jugendfeuerwehren aufzugreifen und zu beraten

- Beschlüsse des Stadtjugendfeuerwehrausschusses werden durch den Jungenvertreter, oder durch die Mädchenvertreterin im Gesamtvorstand vorgebracht und beraten.

 

§ 10 Stadtjugendfeuerwehrwart/innen

Der/die vom Stadtjugendfeuerwehrtag gewählte Stadtjugendfeuerwehrwart/in, sowie sein/e Stellvertreter/in wird vom Leiter der Feuerwehr Trier ernannt. Der /die Stadtjugendfeuerwehrwart/in im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, vertritt den Stadtjugendfeuerwehrverband Trier nach innen und außen. Der /die Stadtjugendfeuerwehrwart/in im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, hat Sitz und Stimme im Vorstand des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V.

 

§ 11 Verwaltung

Die Geschäfte des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier werden ehrenamtlich geführt. Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier werden durch Zuwendungen des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V., Spenden, Schenkungen Dritter, Mitgliedsbeiträge, sowie durch sonstige Fördermittel aufgebracht. Über die Verwendung der Mittel entscheiden nach §7 und §8 die jeweiligen Organe in eigener Zuständigkeit.

 

Mittel des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchführung vom Kassenwart/­in zu belegen.

 

Der Schriftführer/­in übt seine Tätigkeit nach Anweisung des Gesamtvorstandes unter Überwachung durch den Stadtjugendfeuerwehrwart/ in aus.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 12 Auflösung

Der Stadtjugendfeuerwehrverband Trier kann nicht aufgelöst werden, so lange noch 3 Jugendfeuerwehren in der Stadt Trier bestehen. Hierbei muss jede Jugendfeuerwehr mindestens Staffelstärke besitzen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendfeuerwehrverbande Trier, oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes, fällt das Vermögen des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier an den Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. ; für den Zweck der Jugendförderung im Rahmen des Verbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Zusammenarbeit mit der Erwachsenenorganisation

Der Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. unterstützt und fördert den Stadtjugendfeuerwehrverband Trier.

Der Vorstand des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. ist berechtigt, den Stadtjugendfeuerwehrwart/­in jederzeit um Auskunft über die Arbeit des Stadtjugendfeuerwehrverbandes zu bitten.

Vertreter des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V., der benachbarten Kreisjugendfeuerwehrverbände und des Landesjugendfeuerwehrverbandes Rheinland­Pfalz können als Gäste an den Organversammlungen des Stadtjugendfeuerwehrverband teilnehmen.

 

§ 14 Schlussbestimmung

Dieser Entwurf der Satzung des Stadtjugendfeuerwehrverband Trier, wurde beim Stadtjugendfeuerwehrtag am 01.04.1997 in Trier beschlossen.

 

Durch die Bestätigung des Stadtjugendfeuerwehrwart/­in dem Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverband Trier e.V. und dem Leiter der Feuerwehr Trier tritt dieser Entwurf in Kraft.

 

Mit Inkrafttreten dieser Satzung, tritt die zweite Satzung vom 07.05.1992 außer Kraft.

 

Fußnote: Dem Arbeitskreis Satzungsänderung gehören an: Daniela Seramour, Johannes Haag, Heinz Peter Schmitt und Paul Kall